Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, so stellt dies einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar. Um diesen wertmäßig zu definie- ren, muss zwischen Wohnung und Unterkunft unterschieden werden. Dafür stellen die Lohnsteuer-Richtlinien 8.1 Absatz 6 eine Definition zur Verfügung: „Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochge- legenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenut- zung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.“2 Der Arbeitgeber „Kaffeerausch e.K.” hat keine Räume zur Verfügung, daher mietet er eine Wohnung für seinen Arbeitnehmer Hans Georgi an. Im Folgenden soll erläutert werden, wie die Höhe des geldwerten Vorteils für die Gestellung der jewei- ligen Art des Sachbezugs berechnet wird. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Ge- stellung einer Wohnung ist von der ortsüblichen Miete auszugehen. Diese kann zum Beispiel anhand des örtlichen Mietspiegels festgestellt werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wohnung verbilligt oder unentgeltlich, so entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen ortsüblicher Miete und vom Arbeitnehmer gezahlten (in der Regel vom Nettolohn einbehalte- nen) Eigenanteil. Zur Verdeutlichung kann die Berechnung in Anlage 9 herangezogen werden: Da die Differenz aus ortsüblicher Miete und Eigenanteil 700 € beträgt, ist dies der die Höhe des geld- werten Vorteils. Da die Gestellung einer Wohnung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist, wird im Rahmen der betrieblichen ebenso wie für die Einmalzahlungen das Aufwandskonto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig“ im Soll angesprochen. Da diese Aufwendung jedoch den Gewinn des Unternehmens nicht mindern darf, muss gleichzeitig ein Ertragskonto angesprochen werden. Im Falle einer umsatzsteuerfreien Vermietung ist hier das Konto “Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer” anzusprechen.