Die sonstigen Bezüge (steuerrechtlicher Begriff) bzw. Einmalzahlungen (sozialversicherungsrechtli- cher Begriff) sind Vergütungen außerhalb des laufenden Arbeitslohnes. Sie werden aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Neben dem in dieser Arbeit als Beispiel genutzten Weihnachtsgeld können dies auch Urlaubsgeld, Belobigungen, Prämien und ähnliches sein. Auf Einmalzahlungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Geregelt werden solche daher beispiels- weise in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann diese aber auch freiwillig zahlen. Dabei ist allerdings der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, der besagt, dass einzelne Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Um beispielsweise einen gewährten Leistungsbonus zu begründen, muss der Arbeitnehmer eine ent- sprechende Leistung vorweisen können, um sich von anderen Arbeitnehmern abheben zu können. Dann ist es legitim, dass ein solcher Bonus nicht an jeden Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Zu beachten ist hierbei, dass Einmalzahlungen immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Während für das laufende Gehalt im Rahmen der betrieblichen Buchführung das Aufwandskonto „Gehälter“ im Soll angesprochen wird, muss für die Einmalzahlungen das Aufwandskonto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig“ im Soll angesprochen werden.